Lizenzvertrag
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Endbenutzer-Lizenzvertrag für die Softwareprodukte „zettReports“ /„zettMachine“
Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen als End-Anwender und Lizenznehmer (entweder als natürlicher oder juristischer Person) und der Zettwerk Software Engineering GmbH, Technologiefabrik Karlsruhe, Haid-und-Neu-Str. 7, D-76131 Karlsruhe (nachfolgend Zettwerk), bezüglich der oben genannten Softwareprodukte.
Das Softwareprodukt enthält Computersoftware, die dazugehörigen Medien, gedruckte Materialien und Dokumentationen im „Online“- oder elektronischen Format.
Dieser Vertrag ist nur gültig und gewährt die Benutzer-Lizenzrechte nur, wenn das Softwareprodukt und der Lizenznehmer registriert sind. Er kommt zustande mit dem Erwerb und der Zugänglichmachung eines der obigen Softwareprodukte und gilt für das jeweils erworbene Produkt. Sollten beide in Kombination erworben worden sein, so gilt er für beide.
Indem Sie das Softwareprodukt installieren, kopieren, herunterladen, darauf zugreifen oder es anderweitig nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, durch die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein. Falls Sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht zustimmen, ist Zettwerk nicht bereit, das Softwareprodukt an Sie zu lizenzieren. In diesem Falle sind Sie nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu nutzen oder zu kopieren.
Softwareproduktlizenz
Das Softwareprodukt wird sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsabkommen als auch durch andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt. Das Softwareprodukt wird lizenziert, nicht verkauft. Die Lizenzierung kann zeitlich unbefristet oder für einen begrenzten Zeitraum erfolgen, je nach individueller Vereinbarung zwischen Zettwerk und dem Lizenznehmer.
Der Begriff "Computer" bezieht sich in diesem Vertrag auf die Hardware, falls die Hardware ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente ist.
1. Lizenzgewährung
Dieser Vertrag gewährt Ihnen die folgenden Rechte:
- Nutzung der Software und soweit erforderlich deren Installation. Sie sind berechtigt, eine (1) Kopie des Softwareproduktes auf dem Computer zu installieren, zu nutzen, darauf zuzugreifen, sie anzuzeigen und auszuführen.
- Speicherung/Netzwerknutzung. Das Softwareprodukt darf nicht gleichzeitig auf oder von verschiedenen Computern, einschließlich Arbeitsstationen, Terminals oder anderen digitalen elektronischen Geräten installiert, angezeigt, ausgeführt, gemeinsam genutzt oder verwendet werden. Auch der gleichzeitige Zugriff auf das Softwareprodukt durch verschiedene Geräte ist unzulässig. Es sei denn, Sie haben neben einer Erst-, Master- oder Serverlizenz noch eine entsprechende Anzahl von zusätzlichen Benutzerlizenzen erworben.
- Sicherungskopie. Wenn Zettwerk keine Sicherungskopie des Softwareproduktes beigefügt hat, sind Sie berechtigt, eine einzige Sicherungskopie des Softwareproduktes anzufertigen, sofern es sich um ein lokal auf einem Computer installierbares Softwareprodukt handelt. Diese Sicherungskopie dürfen Sie ausschließlich zu Archivierungszwecken verwenden. Außer wie in diesem Vertrag ausdrücklich erlaubt, dürfen Sie anderweitig keine Kopien des Softwareproduktes einschließlich der gedruckten Materialien, die der
Software beiliegen, anfertigen.
- Vorbehalt von Rechten. Zettwerk behält sich alle Ihnen in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.
2. Beschreibung anderer Rechte und Einschränkungen
- Wahl der Sprachversion. Zettwerk hat Ihnen möglicherweise mehrere Sprachversionen des Softwareproduktes zur Verfügung gestellt. In diesem Fall sind Sie nur zur Nutzung der von Ihnen lizenzierten Sprachversionen berechtigt.
- Zusätzliche Software. Jedes Softwareprodukt, das Ihnen von Zettwerk zur Verfügung gestellt wird und das ursprüngliche Softwareprodukt aktualisiert oder ergänzt, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrags, sofern solchen Updates oder Ergänzungen keine anderen Nutzungsbestimmungen beiliegen.
- Einschränkungen im Hinblick auf Zurückentwicklung (Reverse Engineering), Dekompilierung und Disassemblierung. Sie sind nicht berechtigt, das Softwareprodukt zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass und nur insoweit, wie das anwendbare Recht, ungeachtet dieser Einschränkung, dies ausdrücklich gestattet.
- Trennung von Komponenten. Das Softwareprodukt wird als einheitliches Produkt lizenziert. Seine Komponenten dürfen nicht für die Nutzung auf mehr als einem Computer voneinander getrennt werden.
- Einziger Computer. Das Softwareprodukt wird als ein einziges integriertes Produkt
lizenziert und darf nur auf einem Computer gleichzeitig betrieben werden (oder im Falle einer Mehrbenutzerlizenz auf der entsprechenden Anzahl von Computern).
- Vermietung. Sie sind nicht berechtigt, das Softwareprodukt an andere Benutzer zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen, es sei denn es wurde mit Zettwerk eine entsprechende Vereinbarung getroffen.
- Übertragung des Softwareprodukts. Sie sind berechtigt, nach Rücksprache mit Zettwerk alle Ihre Rechte aus diesem Vertrag dauerhaft zu übertragen, vorausgesetzt, die Übertragung erfolgt als Teil eines permanenten Verkaufs oder einer permanenten Übertragung. Sie behalten keine Kopien zurück, Sie übertragen das vollständige Softwareprodukt einschließlich aller Komponenten, der Medien und gedruckten Materialien, aller Updates, dieses Vertrags, und der Empfänger stimmt den Bestimmungen dieses Vertrags zu. Sofern das Softwareprodukt ein Update ist, muss jede Übertragung auch alle vorhergehenden Versionen des Softwareproduktes umfassen.
- Kündigung. Unbeschadet sonstiger Rechte ist Zettwerk berechtigt diesen Vertrag zu kündigen und im Falle von „Online“-Zugängen diese zu sperren, sofern Sie die Bestimmungen dieses Vertrags nicht einhalten. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, sämtliche Kopien des Softwareproduktes und alle seine Komponenten zu vernichten. Dies gilt ebenso für den Fall, dass eine Lizenzierung nur zeitlich befristet erfolgt und die Lizenz abgelaufen ist.
- Marken. Dieser Vertrag gewährt Ihnen keinerlei Rechte in Verbindung mit Marken, Labels oder Produktbezeichnungen von Zettwerk.
3.Updates
Sofern das Softwareprodukt als Update gekennzeichnet ist, müssen Sie zur Nutzung des Softwareproduktes über die entsprechende Lizenz für ein Produkt verfügen, das von Zettwerk für das Update als geeignet gekennzeichnet wird ("geeignetes Produkt").
Ein als Update bezeichnetes Softwareprodukt ersetzt und/oder ergänzt das ursprünglich erworbene Produkt. Nach dem Update sind Sie nicht mehr zur Nutzung des ursprünglichen Softwareproduktes berechtigt. Sie dürfen das neue, geupdatete Produkt nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages nutzen. Wenn das Softwareprodukt eine Komponente eines Softwareprogrammpakets darstellt, das Sie als einheitliches Produkt lizenziert haben, ist es nur gestattet, das Softwareprodukt als Teil dieses einheitlichen Produktpakets zu nutzen und zu übertragen. Es ist nicht gestattet, es zur Nutzung auf mehr als einem Computer zu trennen. Entsprechendes gilt für eine Mehrbenutzerlizenz.
4. Urheberrecht
Alle Rechte und geistigen Eigentumsrechte an dem Softwareprodukt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets", die in dem Softwareprodukt enthalten sind), den gedruckten Begleitmaterialien und jeder Kopie des Softwareproduktes liegen bei Zettwerk. Sie sind nicht berechtigt, die begleitenden gedruckten Materialien zu kopieren. Alle Rechte und geistigen Eigentumsrechte an Inhalten, auf die mit Hilfe des Softwareproduktes zugegriffen werden kann, sind Eigentum des jeweiligen Inhaltseigentümers und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt sein. Dieser Vertrag gewährt Ihnen kein Recht, solche Inhalte zu verwenden. Alle unter diesem Vertrag nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben Zettwerk vorbehalten.
5. Produktsupport
Produktsupport wird seitens Zettwerk innerhalb der Arbeitszeiten und an Arbeitstagen von Zettwerk bzw. von Vertriebspartnern der Zettwerk gewährt und ist kostenpflichtig. Diese Kosten dafür sind jeweils bei Zettwerk beziehungsweise dem Vertriebspartner der Zettwerk anzufragen, sofern im Rahmen von anders lautenden Verträgen keine Sondervereinbarungen getroffen wurden.
6. Ausfuhrbeschränkungen
Hiermit versichern Sie, dass Sie das Softwareprodukt (oder Teile davon) in kein Land exportieren oder reexportieren und keiner Person oder juristischen Person durch Export oder Reexport zukommen lassen werden, das/die den EU-Ausfuhrbeschränkungen unterliegt.
7. Fehlertoleranz
Das Softwareprodukt enthält möglicherweise Programme oder Programmteile die nicht fehlertolerant sind und wurde nicht für die Verwendung oder den Weiterverkauf in gefahrenträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der störungsfreier Betrieb erforderlich ist (wie z.B. im Bereich der Medizintechnik).
8. Beschränkte Garantie
Zettwerk garantiert für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Erhalt bzw. Zugänglichmachung der Software, dass diese im Wesentlichen gemäß des/der begleitenden Handbuches/Handbücher arbeitet.
9. Ansprüche des Lizenznehmers
Vorbehaltlich des jeweils anwendbaren Rechts besteht die gesamte Haftung von Zettwerk und damit der alleinige Anspruch des Lizenznehmers, nach Wahl von Zettwerk, entweder
(a) in der Rückerstattung des bezahlten Preises oder
(b) in der Reparatur oder dem Ersatz
der Software, die dieser beschränkten Garantie nicht genügt und zusammen mit einer Kopie Ihrer Quittung an Zettwerk zurückgegeben oder reklamiert wird. Sie erhalten die von Zettwerk ausgewählte Entschädigung ohne weitere Kosten. Diese Beschränkte Garantie gilt nicht, wenn der Ausfall der Software auf einen Unfall, auf Missbrauch, durch Einwirkung Dritter (insbesondere seitens eines Internetproviders) auf fehlerhafte Anwendung oder auf einen Virus zurückzuführen ist. Für die Ersatz-Software wird entweder für den Rest der ursprünglichen Garantiefrist oder für dreißig (30) Tage die oben beschriebene Garantie gewährt, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist. Die Beschränkungen dieses Absatzes gelten ebenso in jedem anderen möglichen Falle. Diese Garantie wird von Zettwerk gewährt.
10. Keine weiteren Gewährleistungen seitens Zettwerk
Im größtmöglichen, durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang lehnt Zettwerk alle sonstigen Gewährleistungen in Bezug auf die Software, und die Leistung bzw. Nichtleistung von Supportdiensten ab, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich oder konkludent gewährt worden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf konkludente Gewährleistungen im Hinblick auf Handelsüblichkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Eigentum oder Nichtverletzung von Rechten Dritter.
11. Haftungsbeschränkung
Im größtmöglichen, durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang lehnt Zettwerk jede Haftung für irgendwelche besonderen, zufälligen, indirekten oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen oder irgendwelchen anderen Vermögensschäden) ab, die durch die Verwendung der Software oder Hardware oder durch die Tatsache, dass sie nicht verwendet werden können, oder durch die Leistung bzw. Nichtleistung von Supportdiensten entstehen; dies gilt auch dann, wenn Zettwerk zuvor auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden ist. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung von Zettwerk nach diesem Vertrag auf den tatsächlich von Ihnen für die Produkte gezahlten Betrag. Falls Sie mit Zettwerk einen Vertrag über Supportleistungen abgeschlossen haben, bestimmt sich die gesamte Haftung von Zettwerk in Bezug auf Supportleistungen nach den Bestimmungen dieses Vertrags. Die Haftungsbeschränkung dieses Absatzes gilt ebenso in jedem anderen möglichen Falle.
12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Für beide Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Hauptsitz der Zettwerk.
13. Schlussvereinbarung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und vor allem wirtschaftlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt. Sind Bestimmungen dieses Vertrages auslegungs- oder ergänzungsbedürftig, erfolgt die Auslegung oder Ergänzung unter weitestgehender Berücksichtigung von Zweck und Inhalt des Vertrages; sowie dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien, wenn diese die Auslegungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit erkannt hätten. Gleiches gilt für den Fall von Regelungslücken.